Glossar: Vergaberecht im FM

22. Dezember 2017

Die Ausschreibung von Dienstleistungen ist eine komplexe Angelegenheit, bei der viele Details zu beachten und rechtliche Rahmenbedingungen im stetigen Wandel sind. 


In Deutschland gibt es beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Aufraggeber traditionell klare Vorgaben durch das Haushaltsrecht. Dadurch soll ein ökonomischer Umgang mit Haushaltsmitteln sichergestellt werden. Immer wichtiger wird daneben das europäische Vergaberecht. Hier ist die Grundidee eine andere: Europaweite Ausschreibungen sollen den Wettbewerb innerhalb der EU stärken und Wirtschaftskreisläufe jenseits der traditionellen nationalen Märkte ankurbeln: Ab einer bestimmten Schwelle müssen Waren und Dienstleistungen deshalb EU-weit ausgeschrieben werden.


Entsprechend der Einordnung in nationales oder EU-weites Vergaberecht, müssen die entsprechenden rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Auch die Schätzung des Auftragsvolumens ist dabei bereits durch eindeutige, rechtlich bindende Regeln festgelegt. Unterhalb der Schwelle gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) bei der Vergabe von Dienstleistungen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist dagegen seit April 2016 die Vergabeverordnung (VgV) in Kraft.

Alle Phasen einer Ausschreibung und die zeitlichen Fristen sind in jedem Fall exakt vom Gesetzgeber vorgegeben. Am Anfang einer Ausschreibung steht dabei zunächst die öffentliche Bekanntmachung. In dieser Bekanntmachung müssen bereits alle wesentlichen Informationen zum Vergabeverfahren und zur Durchführung des Auftrags vorhanden sein. Von diesem Moment an ist eine lückenlose schriftliche Dokumentation aller Schritte vorgesehen. So schreibt die VgV „die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen, der Verhandlungen und der Dialoge mit den teilnehmenden Unternehmen sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag“ vor. Insbesondere bei EU-weiten Ausschreiben setzt das eine gründliche und sorgfältige Vorbereitung der Vergabeunterlagen voraus.


Unterschieden wird bei EU-Ausschreibungen zwischen offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, Wettbewerblichem Dialog und Innovationspartnerschaften. Das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren (bei Letzterem ist der Teilnahme am Verfahren ein Teilnehmerwettbewerb vorgeschaltet) stehen dem Auftraggeber dabei immer nach Wahl zur Verfügung. Die weiteren Verfahrensarten sind dagegen nur unter bestimmten Vorausetzungen anwendbar. Etwa dann, wenn eine Ausschreibung innovative Lösungen oder eine Anpassung bestehender Lösungen erfordert.


Während bei offenen und nicht offenen Verfahren nach Ablauf der Angebotsfrist keine Anpassungen bei den Angeboten mehr stattfinden dürfen, sind bei den weiteren möglichen Verfahrensarten Nachverhandlungen im Laufe der Angebotsauswertung möglich. Ganz wichtig: Im Sinne eines offenen und fairen Wettbewerbs müssen alle Bieter hier gleichbehandelt werden. Eine besondere Form stellt dabei die Innovationspartnerschaft dar, bei der im Verlauf der Ausschreibung eine innovative Dienstleistung entwickelt wird, die anschließend vom Auftraggeber erworben wird.


Egal welche Verfahrensart zum Einsatz kommt: Wichtiges Kriterium im Vergabeverfahren ist die Erbringung von Eignungsnachweisen. Diese Nachweise müssen in den Vergabeunterlagen exakt formuliert und dementsprechend sorgfältig von den Bietern erbracht werden.


Nach Ablauf der Angebotsfrist kann die Auswertung beginnen. Dazu werden alle Angebote bei der Submissionsstelle (zum Beispiel bei BASIC) von zwei anwesenden Personen geöffnet. Es gilt das Vier-Augen-Prinzip. Danach muss die Auswertung der Angebote zwingend in vier Phasen erfolgen, wobei die Reihenfolge der Phasen nicht zwingend vorgeschrieben ist:


  • Phase 1: Die formale und rechnerische Prüfung der Angebote
  • Phase 2: Die Eignungsprüfung (in dieser Phase können fehlende Eignungsnachweise nachgefordert werden)
  • Phase 3: Die Angemessenheit der Angebotspreise (hier muss der Auftraggeber von Bietern eine schriftliche Erklärung anfordern, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leitung vorliegt)
  • Phase 4: Die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (hier können auch andere Kriterien als der reine Preis Berücksichtigung finden, allerdings muss das Kriterium „Preis“ in der Angebotswertung mit mindestens 30 Prozent gewichtet sein)


Bis zur endgültigen Vergabe einer Dienstleistung ist es also ein weiter Weg, der viel Erfahrung und eine hohe Sachkenntnis voraussetzt. Die BASIC-Berater/innen bieten hier gerne ihre Unterstützung an.

 


31. März 2022
Im Juni ist es tatsächlich so weit. Dann ist es genau 20 Jahre her, dass Uwe Antz und Sandra Rataj-Antz BASIC gegründet haben. 20 Jahre in denen viel passiert ist. 20 Jahre in denen BASIC immer größer wurde und sich langsam von einem kleinen Familienunternehmen zu einem deutschlandweit tätigen Mittelständler mit rund 150 Mitarbeitern in der BASIC Unternehmensgruppe entwickelt hat. Gleichzeitig sind wir das familiär geprägte inhabergeführte Unternehmen aus der Anfangszeit geblieben. Wir finden, das ist ein Grund zum Feiern! Zu einem großen Sommerfest laden wir unsere Wegbegleiter der letzten 20 Jahre ein und freuen uns auf unsere Mitarbeiter, Geschäfts- und Standortpartner mit ihren Familien. Gefeiert wird auf dem Außengelände rund um die BASIC Firmenzentrale. Geboten werden unter anderem ein Kinderprogramm, interaktive Spielstationen, Führungen, sowie diverse Grillstationen, die von einem lokalen Caterer betreut werden. Für beschwingte Töne sorgt die Liveband „small ist bautiful“. Wir freuen uns bei BASIC schon sehr auf diesen Termin und werden unsere Geschäftspartner über weitere Details zum Jubiläum in diesem Jahr auf dem Laufenden halten.
31. März 2022
Wie in jedem Jahr hat auch das Jahr 2022 einige Änderungen im Vergaberecht mit sich gebracht, die von unseren Consultants bei der Durchführung von Ausschreibungsverfahren selbstverständlich berücksichtigt werden. Schwellenwerte steigen Die Schwellenwerte bei Liefer- und Dienstleistungen sind am 1. Januar 2002 bei EU-Ausschreibungen von 214.000 € auf 215.00 € gestiegen. Bei oberen und obersten Bundesbehörden stieg der Schwellenwert von 428.000 € auf 431.000 €. VOB/A-Privilegierung endet Die Privilegierungen für Bauleistungen zu Wohnzwecken VOB/A in Verbindung sind seit dem 31.12.2021 nicht mehr gültig. Damit reduziert sich unter anderem Wertgrenze für die Freihändige Vergabe von 100.000 € auf 10.000 €. Mindestlohn steigt Wichtig bei der Kalkulation von Angeboten ist auch die Steigerung des bundesweiten Mindestlohns auf 9,82 € seit dem 1.1.2022. Von Bedeutung dürfte mittelfristig vor allem auch die Ankündigung der Ampel-Regierung sein, den Mindestlohn auf 12 Euro erhöhen zu wollen. Dies dürfte insbesondere in Branchen, in denen traditionell mit geringen Margen kalkuliert wird (etwa Reinigungsdienstleistungen) für eine gewisse Dynamik sorgen.
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